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Satzung des Vereins „Wir in Visselhövede e.V.“

 

§ 1     Name, Sitz und Zweck

         1.  Der Verein führt den Namen Wir in Visselhövede e.V. (WiV) und ist im

              Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.

         2.  Der Verein hat seinen Sitz in Visselhövede.

         3.  Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der politischen

              Bildung  der Bürgerinnen und Bürger auf kommunaler Ebene, die Förderung

              der aktiven Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am

              politischen Leben durch öffentliche Veranstaltungen und Teilnahme der

              Mitglieder an Kommnalwahlen. Der Verein ist keine Partei im Sinne des

              § 2 des Parteiengesetzes vom 31.Januar 1994.

         4.  Der Verein nimmt weder unmittelbar noch mittelbar am Wirtschaftsleben

              teil. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

             Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Beiträge und sonstige

              etwaige Einnahmen werden ausschließlich zu Zwecken verwendet, die der

              Förderung des Vereins unmittelbar dienen. Mitglieder und Vorstand des

              Vereins erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Etwaige Aufwen-

              dungen werden lediglich im Rahmen des erforderlichen und nachgewie-

              senen Umfanges erstattet.

 

§ 2    Erwerb der Mitgliedschaft

         1.  Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder

              juristische Person werden.

         2.  Über die Aufnahme, die schriftlich dem Verein gegenüber zu erklären ist,

              entscheidet der Vorstand.

         3.  Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

         4.  Eine etwaige Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

         5.  Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung seiner

              Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der

              Vereinsorgane die politische Informations-, Willens- und Meinungsbildung     

              auf kommunaler Ebene.

 

§ 3    Beendigung der Mitgliedschaft

         1.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod  oder  Auflösung

              der juristischen Person.

         2.  Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

              vier Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist

              gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündi-

              gungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den

              1. Vorsitzenden erforderlich.

         3.  Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

         4.  Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitglieder-

              versammlung.

 

         5.  Der Vorstand hat dem auszuschließenden Mitglied seine Absicht mindestens

              zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.     

         6.  Eine schriftliche Mitteilung des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss

              zu entscheidenden Versammlung zu verlesen.

         7.  Der Ausschluss eines Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam.

              Er ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich bekannt zu geben.

         8.  Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag auch nach

              schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten

              bezahlt hat. Die Mahnung erfolgt mit normaler Post, Telefax oder E-Mail.

         9.  In der Mahnung muss auf den bevorstehenden Ausschluss bei Nichtzahlung

              hingewiesen werden.

         10.Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, der dem

               betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

 

§ 4    Mitgliedsbeitrag

         1.  Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten. Die Höhe des Beitrages ist

              von jedem Mitglied frei wählbar, sollte aber 12,00 € / Jahr nicht unter-

              schreiten.

         2.  Sollte die vorgenannte Regelung eine Kostendeckung der Ausgaben des

              Vereins nicht tragen, so ist der Verein berechtigt, Mitgliedsbeiträge festzu-

              legen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederver-

              sammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ein einmal festgesetzter Jahres-

              beitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung.

         3.  Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und auch für den Eintritts-

              monat voll zu entrichten.

 

§ 5    Organe des Vereins

         Organe des Vereins sind:

         1.  Der Vorstand

         2.  Die Mitgliederversammlung.

 

§ 6    Vorstand

         1.  Der Vorstand, der mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitglieder-

              versammlung gewählt wird, besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden,

              der/dem 2. Vorsitzenden (der/die gleichzeitig Vertreter/in des/der

              1. Vorsitzenden ist), dem Schriftführer/in, dem Kassenwart/in und aus

              bis zu 3 Beisitzern.

         2.  Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er ist ehrenamtlich

              tätig. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er führt die Geschäfte nach Ablauf der

              Wahlperiode weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf derAmtszeit noch

              nicht stattgefunden hat.

         3.  Der Verein wird von der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden

              gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jeder ist

              alleinvertretungsberechtigt.

         4.  Der Vorstand wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall

              von ihrem/seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Er muss ferner

              einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes die

              Einberufung beantragen.

         5.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder,

              darunter ein Vorsitzender, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit

              Stimmenmehrheit gefasst.

         6.  Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt

              werden. 

 

§ 7    Kassenprüfer

         Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre eine 1. Kassenprüferin/

         einen 1. Kassenprüfer sowie eine 2. Kassenprüferin/2. Kassenprüfer.

 

§ 8    Mitgliederversammlung

         Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.

         Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, nach Möglichkeit         

         in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres. Die Versammlung wird vom        

         Vorstand einberufen. Sie muss mindestens 14 Tage vorher jedem Mitglied

         schriftlich mitgeteilt werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung      

         kann per Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen.

         Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,

         unabhängig von der Anzahl der Erschienenen.

         Die Tagesordnung hat mindestens folgende Tagungsordnungspunkte zu ent-

         halten:

         1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung.

         2. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes

         3. Bericht der Kassenprüfer

         4. Entlastung des Vorstandes

         5. Wahl eines neuen Vorstandes, falls der Vorstand zwei Jahre im Amt ist       

         6. Verschiedenes

         Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend und kann bei Bedarf er-

         gänzt werden.

         Sofern eine Satzungsänderung geplant ist, ist sie in der Tagesordnung aufzu-

         führen.

 

§ 9    Abstimmungen und Wahlen

         1. Sofern das Gesetz und die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle

             Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

         2. Abstimmungen werden geheim durchgeführt, wenn es beantragt wird.

         3. Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn es beantragt wird.

         4. Sofern ein Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode aus-

             scheidet, ist dessen Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung

             durchzuführen.

 

§ 10  Außerordentliche Mitgliederversammlung

         1. Der Vorstand kann eine außerordentliche  Mitgliederversammlung

             einberufen.

         2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von dem Vorstand

             einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder einen schrift-

             lich begründeten Antrag stellen.

 

§ 11   Satzungsänderungen

         Satzungsänderungen können vom Vorstand beantragt werden. Auch ein

         Mitglied hat dieses Recht, wenn dieser Antrag die Unterstützung von min-

         destens 10% in der Mitgliederversammlung findet. Dem Antrag ist statt-

         zugeben, wenn in der Mitgliederversammlung 2/3 der anwesenden Mit-

         glieder zustimmen. Anträge zu geplanten Satzungsänderungen sind min-

         destens 48 Stunden  vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

         1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens die Hälfte

             der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag beim Vorstand

             einen Monat vor der Mitgliederversammlung eingebracht haben und 3/4

             der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder diesem Antrag

             zustimmen. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst

             werden, wenn auf der Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der Mit-

             glieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versamm-

             lung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung

             durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit

             einfacher Mehrheit beschließen kann.

         2. Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen nach einem vom Vorstand

             zu beschließenden Plan zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken

             verwendet.

 

§ 13  Protokollierung von Versammlungsbeschlüssen

         1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift

             anzufertigen.

         2. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden der Versammlung zu

             unterschreiben.

         3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 14  Gerichtsstand

         Als Gerichtsstand ist das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) zuständig.